Bebauungsplan Fürhaupt II - 3. Änderung - Öffentliche Bekanntmachung

Walddorfhäslach:
Bekanntmachung vom 08. Juni 2021

 

Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Öffentliche Bekanntmachung


Nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870, 875), erfolgte am 07.06.2021 auf der Homepage der Gemeinde Walddorfhäslach unter www. walddorfhaeslach.de eine öffentliche Notbekanntmachung bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses vom 02.06.2021.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2021 den Entwurf des Bebauungsplanes Fürhaupt II – 3. Änderung, Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung vom 28.05.2021, dem „Schriftlichen Teil“ (Textteil und Hinweise) vom 28.05.2021 und der Begründung vom 28.05.2021 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 und Nr. 3 beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Fürhaupt II – 3. Änderung umfasst folgenden Bereich mit circa 5ha:

Die Ziele der Planung werden wie folgt wiedergegeben: In der Gemeinde Walddorfhäslach und der Region besteht ein großer Wohnraumbedarf. Bebaubarer Baugrund ist ein hohes und wertvolles Gut und die Entwicklung von Wohnbaugebieten dient der Schaffung von Wohnraum. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Fürhaupt II“ verbundenestädteplanerische und städtebauliche Zielstellung entspricht diesem Grundsatz, indem durch die Festsetzung von Mindestmaßen für die Geschoßfläche und die Höhe der baulichen Anlagen eine damit verbundene Mindestnutzung eines bebaubaren Grundstückes gesichert wird. Dadurch wird einer Umgehung der Bauverpflichtung, einer Bauplatzbevorratung und einer Bodenspekulation durch Minimalbebauung eines Grundstückes.

Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird daher abgesehen. Darüber hinaus wird auf Grundlage des § 13 Abs. 3, S. 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die örtlichen Bauvorschriften vom 15.01.2016, 08.03.2017 und 13.09.2021 haben weiterhin Bestandskraft.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 BauGB erfolgt vom 18.06.2021 bis 19.07.2021. Im Rahmen der Offenlage können die Planunterlagen des Bebauungsplanes Fürhaupt II – 3. Änderung bestehend aus Bebauungsplanzeichnung, textlichen Festsetzungen und der Begründung von allen Bürgerinnen und Bürgern bei der Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach, Zimmer 8 eingesehen werden:

 

Öffnungszeiten:  

Bauamt
Kathleen Millbrett-Kreyßig
Mo., Di., Mi. und Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Di. 16:00 – 19:00 Uhr
Do. 08:00 – 12:00 Uhr 
Postanschrift: Gemeindeverwaltung, Hauptstraße 9, 72141 Walddorfhäslach
Ansprechpartner: Frau Kathleen Millbrett-Kreyßig
Telefon: 07127 - 926615
E-Mail: kathleen.millbrett-kreyssig@walddorfhaeslach.de

 

Die für die Festsetzungen relevanten technischen Regelwerke, wie z.B. Normen, können im erwähnten Zimmer eingesehen werden.

Aus Gründen der Pandemiebekämpfung wird die Einsichtnahme in die Unterlagen im Internet empfohlen. Die Einsichtnahme- und Beteiligungsrechte vor Ort bleiben hiervon unberührt. Zum Schutz vor Infektionen ist das Tragen einer medizinischen Maske erforderlich.

Während der o.g. Auslegungsfrist können Stellungnahmen auch persönlich im Rathaus, Auslegungsort, mündlich oder zur Niederschrift abgegeben oder per Post bzw. per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: info@walddorfhaeslach.de, Betreff B-Plan Fürhaupt II.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt.

Gez.:
Silke Höflinger
Bürgermeisterin


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