Bebauungsplan Fürhaupt II - 3. Änderung - Öffentliche Bekanntmachung

Walddorfhäslach:
Bekanntmachung vom 08. Juni 2021

Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen

Öffentliche Bekanntmachung


S A T Z U N G

über eine Veränderungssperre für die Gesamtfläche des Bebauungsplanentwurfgebietes „Fürhaupt II - 3. Änderung“ vom 28.05.2021.

Gemäß den §§14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), und § 4 GemO Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020, hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach in seiner Sitzung am 02.06.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Über die Gesamtfläche des Gebietes des Bebauungsplanentwurfs „Fürhaupt II - 3. Änderung“ wird die Veränderungssperre beschlossen. Die Begrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist in dem nachstehenden Übersichtsplan vom 28.05.2021 durch eine unterbrochene, schwarze Linie gekennzeichnet.

 


§ 2

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 1 dieser Satzung dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Walddorfhäslach eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§ 3

(1) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zu-stellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.

(3) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit ein Bebau-ungsplan für den Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Satzung rechtsverbindlich geworden ist.

Gez. :
Silke Höflinger
Bürgermeisterin


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