Coronavirus Covid-19 Mitteilung vom 23.03.2020
Mitteilung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 20.03.2020
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 20.03.2020, 24:00 Uhr) Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
Ist der Betrieb nur eines Teils einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 untersagt, darf der erlaubte Teil nur weiter betrieben werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die Hygiene- und Gesundheitsauflagen nach § 4 Abs. 3 eingehalten werden. Ist der Betrieb unter Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich, sind beide Betriebsteile geschlossen zu halten.
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