Hinweis auf Nebenanlagensatzung

Für die Errichtung von Nebenanlagen sind die Vorgaben der diesbezüglichen Ortsatzung einzuhalten. Wesentliche Inhalte der Satzung sind:

 Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

Definition Nebenanlagen

Nebenanlagen im Sinne dieser Satzung sind offene und geschlossene Nebenanlagen in Gebäude­form sowie befestigte Brennholzlagerplätze.

Nebenanlagen sind bis zu einem umbauten Raum von insgesamt 40 m3 in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße auf dem Baugrundstück bzw. den Teilgrundstücksflächen zulässig.

Dabei gilt im Einzelnen:

Bei Baugrundstücken bis 299 m2 Grundstücksfläche sind Nebenanlagen bis 20 m3 zulässig.

  • Bei Baugrundstücken von 300 m2 bis 499 m2 Grundstücksfläche sind Nebenanlagen bis 30 m3 zulässig.
  • Bei Baugrundstücken ab 500 m2 Grundstücksfläche sind Nebenanlagen bis 40 m3 zulässig.

 Hierbei erfolgt die Bemessung der Kubatur unter der Einrechnung aller Nebenanlagen auf dem Baugrundstück, bzw. der Teilgrundstücksflächen.

 Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Abstand von mindestens 2,50 m einzuhalten (siehe Skizze). Bei Nebenanlagen mit einem Raumvolumen unter 10 m3 und einer Höhe von max. 1,20 m (kumulativ) kann als Ausnahme ein Mindestabstand von 1,50 m zugelassen werden. Der Mindestabstand gilt im Einzelfall nicht für die der Ver- und Entsorgung des Gebiets dienenden Nebenanlagen (z.B. Schaltschränke). 

  • 9 (1) 2a BauGB: Abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen

Nebenanlagen dürfen auf Abstandsflächen angrenzender Wohngebäude (die nicht auf demselben Flurstück stehen) nur errichtet werden, wenn sie mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind (siehe Skizze).

Flachdächer sind ab einer Kubatur von 5m³ zu begrünen.


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