Aktuelles-Jahresarchive


2021

Gemeinschaftsschuppenanlagen - Bauabschnitt II

Für den Bau des zweiten Abschnittes der Gemeinschaftsschuppenanlage stehen noch 3 Schuppenabteile zum Erwerb in Erbbaupacht zur Verfügung. Voraussetzung hierfür ist die – nicht im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübte – Bewirtschaftung einer Mindestfläche von 0,50 ha (Acker-, Wiesen-, Streuobst- und/oder Waldflächen) auf Walddorfhäslacher Gemarkung. Hierbei sollten sich ca. 2/3 der Flächen im Eigentum der Kaufinteressentinnen und -interessenten befinden; für das verbleibende Flächendrittel müssen Pachtverträge vorgelegt werden. 

Bei Interesse dürfen Sie sich gerne an Frau Kerstin Schmid unter der Rufnummer (07127) 9266-32 oder unter ihrer Mailadresse kerstin.schmid@walddorfhaeslach.de wenden.

Mitteilung im MB2025 vom 24.06.2021
Mitteilung im MB2024 vom 17.06.2021
Mitteilung im MB2022 vom 22.06.2021

Weiterlesen …

Hinweis auf Nebenanlagensatzung

 

Für die Errichtung von Nebenanlagen sind die Vorgaben der diesbezüglichen Ortsatzung einzuhalten. Wesentliche Inhalte der Satzung sind:

Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

Definition Nebenanlagen

Nebenanlagen im Sinne dieser Satzung sind offene und geschlossene Nebenanlagen in Gebäude­form sowie befestigte Brennholzlagerplätze.

Nebenanlagen sind bis zu einem umbauten Raum von insgesamt 40 m3 in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße auf dem Baugrundstück bzw. den Teilgrundstücksflächen zulässig.

 

Weiterlesen …

Bebauungsplan Fürhaupt II - 3. Änderung - Öffentliche Bekanntmachung

Walddorfhäslach:
Bekanntmachung vom 08. Juni 2021

 

Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen
Öffentliche Bekanntmachung


Nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870, 875), erfolgte am 07.06.2021 auf der Homepage der Gemeinde Walddorfhäslach unter www. walddorfhaeslach.de eine öffentliche Notbekanntmachung bezüglich des Gemeinderatsbeschlusses vom 02.06.2021.

 

Weiterlesen …

Bebauungsplan Fürhaupt II - 3. Änderung - Öffentliche Bekanntmachung

Walddorfhäslach:
Bekanntmachung vom 08. Juni 2021

Gemeinde Walddorfhäslach
Landkreis Reutlingen

Öffentliche Bekanntmachung


S A T Z U N G

über eine Veränderungssperre für die Gesamtfläche des Bebauungsplanentwurfgebietes „Fürhaupt II - 3. Änderung“ vom 28.05.2021.

Gemäß den §§14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), und § 4 GemO Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020, hat der Gemeinderat der Gemeinde Walddorfhäslach in seiner Sitzung am 02.06.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

Weiterlesen …

Bebauungsplan Fürhaupt II - 3. Änderung

Walddorfhäslach:
Bekanntmachung vom 07. Juni 2021

Öffentliche Notbekanntmachung am 07.06.2021 nach § 1 Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.10.2015 (GBl. S. 870, 875)

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.06.2021 nachfolgenden Beschluß gefasst, welcher hiermit gemäß § 1 Abs. 5 DVO GemO öffentlich im Wege der Notbekanntmachung bekannt gegeben wird. 

Der Gemeinderat hat den Entwurf des Bebauungsplanes Fürhaupt II – 3. Änderung, Gemeinde Walddorfhäslach, Gemarkung Walddorf, Landkreis Reutlingen, bestehend aus der Planzeichnung vom 28.05.2021, dem „Schriftlichen Teil“ (Textteil und Hinweise) vom 28.05.2021 und der Begründung vom 28.05.2021 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2, S. 1, Nr. 2 und Nr. 3 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2, S. 1 Nr. 2 BauGB erfolgt vom 18.06.2021 bis 19.07.2021. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird daher abgesehen. Darüber hinaus wird auf Grundlage des § 13 Abs. 3, S. 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die örtlichen Bauvorschriften vom 15.01.2016, 08.03.2017 und 13.09.2021 haben weiterhin Bestandskraft. Der Beschluß des Gemeinderates zur Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist gemäß § 3 Abs. 2, S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu geben.


Sie möchten über aktuelle Meldungen der Gemeinde Walddorfhäslach informiert werden?
Durch das Anklicken des Buttons "... zustimmen" erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies und der Datenverarbeitung durch die Webanalyse Matomo einverstanden. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.